ALLGEMEINE VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN

 

I.              Allgemeines

 

Verwender dieser allgemeinen Versteigerungsbedingungen ist die SBS Swisscar AG, Bolettastrasse 1, 7000 Chur. Unter anderem veranstaltet die SBS Swisscar AG unter dem Namen Swiss Car Auction Live-Versteigerungen von beweglichen Objekten, insbesondere Fahrzeuge. Im Folgenden wird die SBS Swisscar AG, Veranstalter der Swiss Car Auction als Versteigerer bezeichnet.

 

II.          Gegenstand dieser allgemeinen Versteigerungsbedingungen

 Gegenstand dieser allgemeinen Versteigerungsbedingungen ist die Versteigerung von beweglichen Sachen durch den Versteigerer. Eigentümer der beweglichen Sachen ist jeweils der Verkäufer, der die Versteigerung beim Versteigerer in Auftrag gibt. Als Bieter werden diejenigen Personen bezeichnet, die bei der Versteigerung ihre Gebote abgeben.

 

III.         Bieter        

1. Die Allgemeinen Versteigerungsbedingungen werden jeder interessierten Person bekannt gemacht und sind während der Ausstellung und Auktion im Auktionssaal    angeschlagen.

2. Jeder Bieter muss sich auf Verlangen des Versteigerers vor, während und nach der Versteigerung ausweisen können.

3. Mitbieten bei der Versteigerung kann nur, wer über eine entsprechende Nummer verfügt. Die Nummer ist der Bieterkarte angeheftet, welche jeder interessierte Bieter vor der Versteigerung auszufüllen und zu unterzeichnen hat. Die Bieterkarte muss dem Versteigerer vor der Versteigerung übergeben werden.

4. Nach dem Zuschlag wird der Bieter vom Versteigerer zum Back Office geleitet, wo die Verkaufsmodalitäten direkt mit dem Verkäufer vereinbart werden.

5. Für die Auktionen ist jedermann als Bieter zugelassen. Der Versteigerer behält sich jedoch vor, einen Bieter von der Versteigerung auszuschliessen.

IV.        Gebot

1. Der Versteigerer bestimmt, in welchen Steigerungsstufen in CHF vorgegangen wird. Dies variiert je nach Steigerungsobjekt.

2. Die Abgabe eines Gebotes bedeutet eine verbindliche Offerte.

3. Der Bieter bleibt an sein Gebot gebunden, bis dieses entweder überboten oder vom Versteigerer abgelehnt wird.

4. Schriftliche Gebote müssen bis zum Beginn der Versteigerung dem Versteigerer vorliegen. Bieter, welche schriftlich bieten, haben die Bieterkarte ebenfalls bereits vor der Versteigerung ausgefüllt und unterzeichnet dem Versteigerer zu übergeben bzw. zukommen zu lassen.

5. Telefonische Gebote sind ebenfalls möglich, wenn der Telefonbieter sich vorgängig mittels einer Bieterkarte beim Versteigerer meldet und seine Telefonnummer angibt. Der Versteigerer kann ihn dann während der Versteigerung anrufen und ihm die Möglichkeit geben, bei der Versteigerung mitzubieten.

 

V.         Versteigerungsobjekte

 

1. Die Objekte werden im Namen der Verkäufer angeboten.

2. An der der Versteigerung vorausgehenden Ausstellung sind sämtliche Objekte zu besichtigen. Es besteht die Möglichkeit, sich über den Zustand und Wert ins Bild zu setzen und zu informieren.

3. Auf der Webseite des Versteigerers sind die meisten Objekte bereits im Voraus  aufgelistet, wobei der Versteigerer sich kurzfristige Änderungen vorbehält.

4. Die Beschreibungen und Auskünfte über Objekte erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Für diese Angaben übernimmt der Versteigerer jedoch keine Haftung. Der Versteigerer haftet nicht für offene oder verdeckte Mängel und lehnt jede Gewährleistung für Rechts- und Sachmängel ab.

5. Sowohl der Versteigerer als auch der Verkäufer lehnen jede Gewährleistung für Alter, Herkunft, Zustand und Qualität der zur Versteigerung gelangenden Objekte ab. Die Objekte werden in dem Zustand verkauft, in welchem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlages befinden.


VI.        Zuschlag

 

1. Den Zuschlag erhält der Höchstbietende, nachdem das Höchstgebot vom Versteigerer drei Mal wiederholt und kein Überangebot abgegeben wurde.

2. Der Versteigerer hat das Recht, Gebote abzulehnen oder einen erteilten Zuschlag zurückzuziehen oder einen Zuschlag mit einem Vorbehalt zu erteilen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Erfolgt der Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter bis zu 72 Stunden an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb der genannten Frist den vorbehaltlosen Zuschlag, erlischt dieser.

3. Bei Differenzen zwischen zwei oder mehreren Bietern kann das Objekt noch einmal ausgeboten werden.

4. Ist der Zuschlag erfolgt, werden keine Beanstandungen mehr zugelassen.

 

VII.       Zuschlagpreis

 

1. Auf jedes ersteigerte Objekt ist vom Käufer ein Aufgeld von 5%, jedoch mindestens CHF 400.00 (bei Motorrädern mindestens CHF 200.00) und höchstens CHF 1’800.00 (bei Motorrädern höchstens CHF 900.00), auf den Zuschlagspreis zu entrichten. Diese Versteigerungsgebühr versteht sich inkl. MwSt. Es wird mit dem Versteigerer nach dem Zuschlag vereinbart, welche Zahlungsmodalitäten für diese Gebühr gelten, sei es Barzahlung oder Zahlung auf Rechnung.

2. Der Verkäufer bezahlt dem Versteigerer für jedes zu versteigernde Objekt eine Gebühr von CHF 180.00 (bei Motorrädern CHF 90.00). Für diese Gebühr besteht für ihn bei Nichtverkauf die Möglichkeit, auch nach der abgeschlossenen Versteigerung mit Kaufinteressenten Nachverhandlungen zu führen.

3. Bei einer Versteigerung des No-Limit-Objektes entstehen für den Verkäufer keinerlei Gebühren. Der Käufer hat bei der No-Limit-Versteigerung für ein ersteigertes Objekt eine Gebühr in der Höhe von CHF 180.00 zu leisten.

 

VIII.      Bezahlung der Steigerungsobjekte

 

1. Wenn ein Objekt zugeschlagen ist, wird der Käufer vom Versteigerer direkt ins Back Office geleitet. Dort kann er mit dem jeweiligen Verkäufer des Steigerungsobjektes die Verkaufmodalitäten vereinbaren und sich über die Form der Bezahlung einigen. Gleichzeitig wird die Versteigerungsgebühr dem Versteigerer übergeben bzw. ein Zahlungsversprechen unterzeichnet.

2. Der Kaufpreis wird vom Käufer direkt dem Verkäufer übergeben. Allfällige Überweisungen sind nach Vereinbarung mit dem Verkäufer auf das Konto des jeweiligen Verkäufers vorzunehmen.

3. Im Backoffice besteht ebenfalls die Möglichkeit, einen Leasingantrag bei der anwesenden Leasinggesellschaft zu stellen. Wird der Leasingantrag abgelehnt, kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Versteigerungsgebühr muss  in Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag dennoch vom Käufer bezahlt werden.

4. Wird die Zahlung des Kaufpreises vom Bieter/Käufer nicht wie mit dem Verkäufer verabredet geleistet, kann der Verkäufer wahlweise die Erfüllung des Kaufvertrages verlangen oder ohne Fristansetzung oder sonstige Mitteilung vom Kaufvertrag zurücktreten und das Objekt freihändig veräussern. Der Bieter/Käufer haftet in diesem Fall für alle aus der Nichtzahlung oder Zahlungsverspätung entstehenden Schäden. Eine allfällig geleistete Anzahlung wird auf den Schaden angerechnet.

 

IX.        Besitz / Eigentum

 

Mit dem erfolgten Zuschlag geht Nutzen und Gefahr am ersteigerten Objekt auf den Käufer über. Das Eigentum am Objekt erwirbt der Käufer erst nach vollständiger Bezahlung.

 

X.            Anlieferung der Steigerungsobjekte

 

Der Verkäufer liefert sein Fahrzeug an den Auktionsplatz nach Absprache mit dem Versteigerer.

 

XI.           Auslieferung der Steigerungsobjekte

 

Die Auslieferung der ersteigerten Objekte erfolgt erst nach der Auktion und nach vollständiger Bezahlung an den Verkäufer. Die Fahrzeuge sind nach Vereinbarung beim entsprechenden Verkäufer abzuholen.

 

XII.          Haftung

 

1. Die Versteigerung erfolgt im Namen des Verkäufers/Auftraggebers, sodass jede Haftung des Versteigerers für jegliche Mängel wegbedungen wird.

2. Der Versteigerer lehnt jede Gewährleistung für die zur Versteigerung gelangenden Objekte ab.

3. Jede Teilnahme an der Auktion erfolgt auf eigenes Risiko. Bei Beschädigung ausgestellter Objekte ist der Verursacher haftbar.

4. Jede Wegschaffung der ersteigerten Objekte, auch durch Dritte, ist mit eigenen Kosten und Risiken verbunden.

5. Es ist Sache des Käufers, sich gegen Risiken wie Verlust, Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung der betreffenden Objekte durch Abschluss einer Versicherung rechtzeitig zu schützen.

 

XIII.          Anwendbares Recht / Gerichtsstandsvereinbarung

 

1. Die Versteigerung und sämtliche daraus resultierenden Streitigkeiten unterliegen dem Schweizer Recht.

2. Der Gerichtsstand ist Chur.